des Vereins
"Bundesverband Selbsthilfe Lungenkrebs"
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der Verein trägt den Namen:
"Bundesverband Selbsthilfe Lungenkrebs"
Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach seiner Eintragung trägt er den Zusatz e. V.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1.
Zweck des Vereins ist die öffentliche Gesundheitspflege sowie die Ermittlung und Vermittlung von Kenntnissen über Lungenkrebs und die Unterstützung der von dieser Krankheit Betroffenen.
Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch
- Hinweise zu Krankheitssymptomen
- Fallberichte aus der eigenen Krankheitsgeschichte von Betroffenen
- Unterstützung bei der Diagnostik
- Bekanntgabe und zur Verfügung stellen von Literatur
- Mitgliedertreffen mit Informations- und Erfahrungsaustausch
- Aufbau von Betroffenengruppen in der gesamten Bundesrepublik
- Vernetzung und Austausch von Betroffenengruppen und ihrer Mitglieder zu Fragen von der Krankheit Betroffener
- Überregionale Interessenvertretung der von der Krankheit Betroffenen
- Durchführung von Fachtagungen und ähnlichen Veranstaltungen
2.
Dem Verein ist die Mitgliedschaft in anderen gemeinnützigen Vereinen und Verbünden gestattet, soweit dies der Förderung des Vereinszweckes dient.
3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
4.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ausgenommen hiervon sind Erstattungen von Aufwendungen für Vereinszwecke, sowie Zahlungen im Rahmen der Ehrenamts-Pauschale. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3
Mitgliedschaft
1.
Ordentliches Mitglied des Vereins können jede natürliche Person sowie als gemeinnützig anerkannte rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine werden, die den Zweck des Vereins aktiv unterstützen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Zweck und die Aufgaben des Vereins nach § 2, Abs. 1 nur mit dem Krankheitsbild Lungenkrebs befassen.
Die ordentlichen Mitglieder aus dem Kreis der natürlichen Personen sollten von der Krankheit Betroffene oder deren Angehörige sein.
Bei nicht volljährigen Kindern oder bei aus anderen Gründen nicht geschäftsfähigen Personen bedarf die Begründung der Mitgliedschaft der Zustimmung des/der gesetzlicher Vertreter.
2.
Andere als die unter 1. genannten natürlichen und juristischen Personen können dem Verein als fördernde Mitglieder beitreten.
3.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist; in diesem ist zugleich anzugeben, ob die Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied angestrebt wird. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
4.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
5.
Wünscht ein förderndes Mitglied die ordentliche Mitgliedschaft, so hat es schriftlich einen entsprechenden Antrag an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss.
6.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes nach Abs. 4 bzw. 5 steht dem Antragsteller das Recht zu, seinen Antrag der Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet abschließend.
7.
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod bzw. bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen durch Liquidation sowie durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
8.
Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
9.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von den Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angekündigt wurde. Der Beschluss über die Streichung, soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
10.
Ein ordentliches Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2 Dritteln der Anwesenden von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es in den zurückliegenden 2 Jahren völlig inaktiv gewesen ist.
11.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend über den Ausschluss.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
1.
Von dem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben.
2.
Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
3.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand
die Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins nach § 26 BGB besteht aus 3 gleichberechtigten Vorsitzenden; je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Dem Vorstand können ferner bis zu 6 Beisitzer angehören. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Zahl der Beisitzer, die gerade sein soll.
2.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Vorstandsmitgliedern kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine pauschale Aufwandsentschädigung bzw. Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe der sogenannten Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig; vor allem obliegt ihm die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Sofern hierfür ein Geschäftsführer eingesetzt wird, darf dieser nicht Mitglied des Vorstands sein.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern bzw. deren Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
§ 7
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren; gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder bzw. der als ordentliche Mitglieder angehörenden juristischen Personen gewählt werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitglieds.
2.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so hat die darauf folgende Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger zu wählen.
§ 8
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von wenigstens 2 Vorsitzenden gemeinschaftlich einberufen werden; die Tagesordnung soll mit der Einladung angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden.
2.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sich mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
3.
Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich oder mündlich außerhalb von Vorstandssitzungen fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder mündlich erklären.
§ 9
Mitgliederversammlung
1.
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige und geschäftsfähige ordentliche Mitglied aus dem Kreis der natürlichen Personen eine Stimme, jedes ordentliche Mitglied aus dem Kreis der Vereine 5 Stimmen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 8 fremde Stimmen vertreten.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
2.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl- und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen Beschlüsse des Vorstandes zur Aufnahme und zur Streichung von Mitgliedern sowie die Streichung von Mitgliedern
- Wahl von 3 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen; die Regelungen von § 7 gelten entsprechend.
§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung
1.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens fallenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2.
Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung wird von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter geleitet.
2.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der vertretenen Stimmberechtigten dies beantragen.
3.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
4.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen; zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
5.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es ist den Mitgliedern zeitnah zuzusenden.
§ 13
Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 12 Abs. 4).
2.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.